Themenschwerpunkte:
- Pflegegeldreformgesetz: die wichtigsten Neuerungen im Pflegegeldwesen, wie Übertragung der Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz von den Ländern auf den Bund; deutliche Reduktion der Anzahl der Entscheidungsträger; Vereinheitlichung der Vollziehung im Bereich des Pflegegeldes; Beschleunigung der Verfahren.
- Pflegegeldeinstufung (Neubemessung des Pflegegeldes) durch den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege ab der Pflegegeldstufe 4.
- Antragstellung, amtswegige Einleitung, Änderung bzw Wegfall der Voraussetzungen für den Anspruch auf Pflegegeld.
- Zweck des Pflegegeldes, insb Verbesserung der Möglichkeit, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen
- Abgrenzung zwischen pflegegeldrelevanten Mehraufwendungen und medizinischer Hauskrankenpflege, Anstaltspflege und ärztlicher Hilfe.
- Anspruchsberechtigte Personen und Anspruchsvoraussetzungen.
- Funktionsbezogenen Einstufung und diagnosebezogene Mindesteinstufung.
- Pflegebedarf: Betreuung und Hilfe, ständiger Bedarf, außergewöhnlicher Pflegeaufwand, zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen, keine einzige zielgerichtete Bewegung mit den vier Extremitäten, oder ein gleich zu achtender Zustand.
- Beurteilung des Pflegebedarfes von schwerstbehinderten Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres – Erschwerniszuschlag.
- Beurteilung des Pflegebedarfes von Personen ab dem vollendeten 15. Lj. mit schwerer geistiger oder schwerer psychischer Behinderung, insb Demenz – Erschwerniszuschlag.
- Mindestwerte und Richtwerte (Über- und Unterschreitungen, Fixwerte; Anleitung und Beaufsichtigung sowie das Motivationsgespräch.
- Aktuelle Rechtsprechung zum Betreuungs- und Hilfebedarf = Pflegebedarf.
- Praktische Pflegegeldeinstufungsübungen iS der Sachverständigentätigkeit.
- Vertretung des Anspruchswerbers oder auch Anspruchsberechtigten vor dem Sozialgericht - Gerichtsverfahren.Â
Alle Rechte vorbehalten.        Â
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